Heizkosten- und Energiekostenzuschuss – Aktion 2022/2023
Sozial bedürftigen Personen wird in der Heizperiode 2022/2023 ein Heizkostenzuschuss in Höhe von EUR 200,00 des Landes Oberösterreich gewährt.
Anträge können bis 28. April 2023 am Gemeindeamt gestellt werden.
Einkommensnachweis für das Jahr 2022 (Monatslohnzettel) bitte unbedingt mitnehmen!
Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt lebenden Personen die Summe der anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsätze (Alleinstehende € 1200,00; Ehepaar/Lebensgemeinschaft € 1.800,00; je Kind
€ 390,00) nicht übersteigt.
Zum Einkommen zählen:
Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension).
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Auf-wendungen, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivildienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu angerechneten Familienbeihilfe.
Bei „Freien Dienstnehmern/innen“ und „Neuen Selbstständigen“ die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.
Nicht zum Einkommen zählen:
Nicht zum Einkommen zählen die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachtsgeld), die (erhöhte) Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, erhaltener Kindesunterhalt (Alimente, Waisenpension), Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ sowie PVA, Grundrente nach den KOVG/OFG, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld, Spesenersätze, Diäten und dgl.; Von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen wird ein Freibetrag von EUR 232,49 abgezogen.
Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen in Abzug zu bringen und sind durch aktuelle Unterlagen für das Jahr 2022 nachzuweisen.