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12. Juni 2026

Derzeit werden im Zusammenhang mit Veranstaltungen zahlreiche Verordnungen für vorübergehende Verkehrsmaßnahmen beantragt. Dabei zeigt sich immer wieder, dass Anträge sehr kurzfristig eingebracht werden oder erforderliche Angaben unvollständig sind. Häufig fehlen beispielsweise genaue Angaben zur Örtlichkeit, zu den Zeiten oder zu geplanten Umleitungsstrecken. Auch nachträgliche Änderungen führen oftmals zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand.

 

Um eine rasche und reibungslose Bearbeitung der Ansuchen zu ermöglichen, wird auf folgende Punkte hingewiesen:

 

Ansuchen für vorübergehende Verkehrsmaßnahmen sind rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einzubringen. Eine Antragstellung erst wenige Tage vor der Veranstaltung ist in der Regel zu kurzfristig.

Sämtliche Angaben sollten vollständig und möglichst genau erfolgen, insbesondere Zeitangaben, Veranstaltungsorte, betroffene Straßenabschnitte und erforderliche Umleitungen.

Änderungen nach Einbringung des Ansuchens sollten möglichst vermieden werden, da diese oftmals eine Anpassung der Verordnung erforderlich machen.

 

Sportveranstaltungen auf öffentlichen Straßen

 

Für Sportveranstaltungen auf öffentlichen Straßen – auch auf Gemeindestraßen – ist zusätzlich eine Bewilligung gemäß § 64 StVO erforderlich.

 

Als Sportveranstaltungen gelten insbesondere Wettläufe und Wettfahrten, bei denen eine Zeitnehmung erfolgt, beispielsweise:

 

Laufveranstaltungen

Rallyeveranstaltungen mit Zeitnehmung

Feuerwehrbewerbe auf öffentlichen Straßen

 

Nicht darunter fallen beispielsweise Oldtimer-Ausfahrten oder Radausfahrten ohne Zeitnehmung im Rahmen der Straßenverkehrsordnung.

 

Für die Bewilligung sind unter anderem Angaben zur Teilnehmerzahl, zu verantwortlichen Personen, zu den betroffenen Straßenabschnitten, zur Umleitungsplanung sowie zu den sonstigen Rahmenbedingungen der Veranstaltung erforderlich.

 

Es wird daher ersucht, Ansuchen vollständig, korrekt und rechtzeitig einzubringen. Dadurch können Rückfragen, nachträgliche Korrekturen und Verzögerungen bei der Bearbeitung vermieden werden.