Die Markgemeinde Gutau, als Straßenverwalter im eigenen Wirkungsbereich, hat gem. § 91 StVO 1960 Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dgl, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder welche die Benützbarkeit der Straße oder Gehwegen beeinträchtigen, auszuästen, zurückzuschneiden oder zu entfernen.
In diesem Sinne ersuchen wir um Rückschnitt von Bäumen, Sträucher und Hecken entlang von Gemeindestraßen und Gehwegen. Der Rückschnitt sollte ehestmöglich erfolgen.
Wir weisen darauf hin, sollte der Rückschnitt unterlassen werden, dies in weiterer Folge auf Veranlassung der Gemeinde erfolgt und die Kosten vom Grundbesitzer zu tragen sind.
Ihre Marktgemeinde Gutau
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§ 91 StVO.pdf